Jedes Jahr werden Millionen von lebenden Tieren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten und in Drittländer über große Entfernungen transportiert, um dort gezüchtet, aufgezogen, weiter gemästet und geschlachtet zu werden. Am 7.12.2023 wurde ein Vorschlag der EU-Kommission zu einer neuen Regelung zum Schutz von Tieren beim Transport präsentiert. Durch die neu vorgeschlagene Verordnung soll die bisherige und derzeit geltende EU-Tiertransportverordnung EG 1/2005 ersetzt werden. Bereits im Rahmen eines EU-parlamentarischen Untersuchungsausschusses[1] als auch in einer Empfehlung des EU-Parlaments an den Rat und die Kommission[2] wurde darauf hingewiesen, dass die derzeit geltende Verordnung EG 1/2005 zahlreiche Defizite aus Sicht des Tierschutzes aufweist. So sind beispielsweise viele der Bestimmungen betreffend die Ausstattung der Transportfahrzeuge sehr unbestimmt, die maximalen Beförderungszeiten sind mit bis zu 24 Stunden am Stück sehr lang und die Bestimmungen der Verordnung werden in der Praxis vor allem aufgrund von Kontrolldefiziten nicht ausreichend umgesetzt.
Mit dieser Zusammenfassung soll auf einzelne Aspekte des Kommissionsvorschlags eingegangen werden:
Weg von Lebendtiertransporten hin zu Fleischerzeugnistransport
Im Rahmen der Farm to Fork Strategie der EU wird der Wechsel zu einer gesünderen, pflanzenbasierten und nachhaltigen Ernährungsweise anvisiert. Zu einer nachhaltigen Ernährungsweise gehört auch die Abkehr von Langstreckentiertransporten und der Weg hin zu kurzen Lebensmittelversorgungsketten. Wesentlich dabei ist eine möglichst weitgehende Ersetzung des Transports von lebenden Tieren durch den Transport von Tierkörpern und Fleischerzeugnissen sowie von genetischem Material.[3] In den Zielen des Verordnungsvorschlags weist nun erstmals auch die Kommission darauf hin, dass die Schlachtung von Tieren vor Ort zu begünstigen ist und der Transport von lebenden Tieren durch den Transport von Tierkörpern und Fleisch durch Maßnahmen ersetzt werden soll. Maßnahmen, die einen tatsächlichen Wandel von Lebendtiertransporten hin zu Tierkörper- und Fleischtransporten herbeiführen, finden sich in dem Vorschlag jedoch nicht.
Maximale Beförderungsdauer
Was der Vorschlag allerdings beinhaltet, ist unter anderem die Festlegung, dass Transporte von Landtieren[4]außer von Hausvögeln und Kaninchen zu Zwecken der Schlachtung grundsätzlich immer als kurzer Transport zu erfolgen haben, worunter nach dem neuen Vorschlag Transporte, die eine Dauer von neun Stunden nicht überschreiten zu verstehen sind. Diese Verkürzung der maximalen Beförderungszeit ist aus Gründen des Tierwohls zu begrüßen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die maximale Beförderungszeit für den Transport von Landtieren außer Hausvögeln und Kaninchen zu anderen Zwecken, also zum Beispiel zu Zwecken der Zucht und Mast, insgesamt 42 Beförderungsstunden am Stück betragen darf, solange diese Beförderung in zwei Teilen zu je maximal 21 Stunden erfolgt und zwischen den beiden Transsportteilen eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingehalten wird. Während dieser Ruhezeit sind die Tiere an einer Kontrollstelle abzuladen. Das Wohlbefinden der Tiere hängt zwar nicht allein von der Dauer der Beförderung ab, sondern auch von den Rahmenbedingungen, wie der Ausstattung des Fahrzeugs, den Platzverhältnissen, der Versorgung mit Wasser und Nahrung, dem Zustand des Tiers, den Temperaturen im Fahrzeug oder dem Umgang mit den Tieren, dennoch schützt eine kurze Beförderungsdauer besser vor Einschränkungen des Wohlbefindens.[5]
Transport von nicht abgesetzten Kälbern
Nicht abgesetzte Kälber sind nach wie vor auf Muttermilch bzw. Milchersatzprodukte angewiesen. Ihr Stoffwechsel ist noch nicht dazu in der Lage mit bloßer Wasser- und Heuversorgung umzugehen. Das Immunsystem der so jungen Tiere ist noch nicht ausgereift.[6] Nach der derzeit geltenden Tiertransportverordnung EG 1/2005 können nicht abgesetzte Kälber dennoch bereits ab einem Alter von nur 10 Tagen acht Stunden am Stück transportiert werden. In der Praxis leider sehr häufig beobachtet wurde, dass die Tränkvorrichtungen in den Fahrzeugen nicht richtig positioniert und konzipiert sind und den Tieren (insbesondere nicht abgesetzten Kälbern) somit keine Wasserversorgung ermöglicht wird. Es mangelt an neuen und innovativen Lösungen für Tränke- und Fütterungssysteme. Sichergestellt werden muss die Fütterung nicht abgesetzter Kälber mit den vorgeschriebenen Milch- oder Milchersatzprodukten.[7]
Der Kommissionsvorschlag sieht nun vor, dass nicht abgesetzte Kälber nach wie vor maximal acht Stunden am Stück transportiert werden können. Ist das Fahrzeug mit einem von der Kommission zugelassenen Fütterungssystem für nicht abgesetzte Kälber ausgestattet, können die Tiere neun Stunden am Stück transportiert werden und nach einer Ruhepause von einer Stunde ohne Abladen kann der Transport weitere neun Stunden am Stück betragen. Neu hinzukommt, dass die Tiere erst ab einem Alter von fünf Wochen und einem Gewicht von mindestens 50 kg transportiert werden können sollen (Strecken unter 100 km sind auch davor schon möglich).
Umgang mit Extremtemperaturen
Fitnesschecks der derzeit geltenden Tierschutzregelungen der EU insbesondere der Tiertransportverordnung (EG 1/2005) haben gezeigt, dass das Level des Wohlbefindens von Tieren in der EU suboptimal ist.[8] Großer Handlungsbedarf besteht zum Beispiel in Hinblick auf Extremtemperaturen bei Tiertransporten.
Die bisherige und derzeit geltende EU-Tiertransportverordnung (EG 1/2005) sieht vor, dass Straßentransportmittel mit einem Temperaturüberwachungssystem ausgestattet sein müssen. Belüftungssysteme müssen so konzipiert sein, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und unabhängig davon, ob das Transportmittel steht oder fährt, je nach Außentemperatur für alle Tiere innerhalb des Transportmittels Temperaturen in einem Bereich zwischen 5 °C und 30 °C, mit einer Toleranz von ± 5 °C, gehalten werden können. Straßentransportmittel müssen darüber hinaus mit einem Warnsystem ausgestattet sein, das den:die Fahrer:in alarmiert, wenn die Temperatur in Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, ihren zulässigen Höchst- bzw. Mindestwert erreicht.
Der parlamentarische Untersuchungsausschuss hat gezeigt, dass es in der Praxis sehr häufig zu Temperaturaussetzungen der Tiere außerhalb des rechtlich festgelegten Rahmens der Verordnung EG 1/2005 kommt und dies eine der Hauptursachen für Tierschutzprobleme in diesem Bereich darstellt. Auftretende Probleme bei hohen Temperaturen sind Hitzestress, einschließlich Kurzatmigkeit, Erschöpfung, Leiden und in extremen Fällen sogar Tod während des Transports. Sehr niedrige Temperaturen können zu Unterkühlung, einschließlich Zittern, Muskelsteifheit und Erfrieren führen. Kritisch bemerkt wurde außerdem das Fehlen der Berücksichtigung der Luftfeuchtigkeit. Im Rahmen des Temperatur-Feuchtigkeitsverhältnisses können Einflüsse der Luftfeuchtigkeit auch bei Temperaturen unter 30 °C Hitzestress bei den Tieren zur Folge haben. Auch werden die zulässigen Temperaturbereiche nicht art- und altersspezifisch an die Tiere angepasst und berücksichtigen auch nicht den Körperzustand der Tiere (z.B. Schur). Angemerkt wurde außerdem, dass für Tiertransportschiffe keine Ausstattung mit Temperaturüberwachungs- und Aufzeichnungssystemen vorgesehen ist.[9]
Anstatt der Einführung neuer innovativer Lösungen für die Temperaturregulierung in Fahrzeugen streicht der Vorschlag zur neuen Tiertransportverordnung das Erfordernis von Temperaturüberwachungssystemen im Fahrzeug zur Gänze. Es werden auch keine maximal bzw. minimal zulässigen Temperaturen im Inneren des Fahrzeugs mehr festgelegt. Nach der neuen Regelung hat der Transportunternehmer bei der Einreichung des Fahrtenbuchs und die zuständige Behörde bei der Genehmigung des Fahrtenbuchs die Temperaturvorhersage am Versand-, am Bestimmungsort und gegebenenfalls am Ort der Kontrollstelle, zu dem Zeitpunkt zu dem sich die Tiere nach dem Fahrtenbuch voraussichtlich an diesen Orten befinden werden, zu berücksichtigen. Für den Straßentransport von Landtieren (außer Hunde und Katzen) wird dabei folgendes festgelegt:
a) Zeigt die Temperaturvorhersage Temperaturen unter 0°C an, sind die Straßenfahrzeuge abzudecken und die Luftzirkulation im Innenbereich zu kontrollieren, um die Tiere während der Beförderung vor dem Auskühlen zu schützen.
b) Zeigt die Temperaturvorhersage Temperaturen unter -5°C an, so darf die Beförderungsdauer zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Buchstabe a) 9 Stunden nicht überschreiten.
c) Wenn die Temperaturvorhersage Temperaturen zwischen 25°C und 30°C anzeigt, darf die Fahrtzeit in der Zeit zwischen 10.00 und 21.00 Uhr 9 Stunden nicht überschreiten.
d) Zeigt die Temperaturvorhersage Temperaturen über 30°C an, so sind nur Fahrten zulässig, die vollständig zwischen 21.00 und 10.00 Uhr stattfinden.
e) Zeigt die Temperaturvorhersage zwischen 21.00 und 10.00 Uhr Temperaturen von über 30°C an, so wird das Platzangebot für die Tiere um 20 % erhöht.
Laut dem Kommissionsvorschlag sei die Messung der Innentemperaturen und die Einhaltung von Temperaturgrenzen während des Transports sehr schwierig, da sie von viele Faktoren, wie der Luftfeuchtigkeit und dem Platzangebot abhängt. Abhilfe schaffen, könnte der Einsatz klimatisierter Lastwagen, dieser sei aber kostspielig voraussichtlich nicht nachhaltig. Die Fahrtzeiten sollen demnach begrenzt werden und in den extremsten Fällen soll der Transport nur während der Nacht erlaubt sein. Außerdem sollten laut dem Vorschlag Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche negative Auswirkungen der Temperatur an Bord abzumildern, wie z. B. das Öffnen der Belüftungsöffnungen der Lastwagen und die Bereitstellung von mehr Platz für die Tiere.
Beschränkungen der Transportdauer und Erweiterungen des Platzangebots sind wichtige Maßnahmen zur Milderung der negativen Auswirkungen von Extremtemperaturen auf das Wohlbefinden der transportierten Tiere. Dennoch darf es nicht ausschließlich bei diesen Maßnahmen bleiben. Die Nutzung von Temperaturüberwachungssystemen ist wesentlich, um die tatsächliche Situation im Innenraum des Fahrzeugs anzuzeigen und erforderliche Notfallmaßnahmen zu treffen. Ohne Festlegung eines maximal zulässigen Temperaturbereichs können Tiere je nach Temperaturvorhersage zwar kürzer (aber dennoch 9 Stunden am Stück) bzw. nachts transportiert werden, dies aber ohne jegliche Berücksichtigung und Messung der Innentemperatur im Fahrzeug. Darüber hinaus sollte die effektive Temperatur im Fahrzeug gemessen werden, d.h. die Kombination von Temperatur und Luftfeuchtigkeit. Ein alleiniges Verlassen auf die Temperaturvorhersage kann die Tiere vor umfassenden Belastungen durch Extremtemperaturen nicht schützen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das EU-Parlament in seinen Empfehlungen an Rat und Kommission gefordert hat, Genehmigung einer Fahrt, von Fahrtenbüchern und Reiseplänen nur dann zu erteilen, wenn die Temperaturen für die gesamte Fahrt unabhängig von der Art des verwendeten Verkehrsmittels zwischen 5 °C und 30°C vorhergesagt werden, es sei denn, das verwendete Verkehrsmittel ist mit Klimatisierungssystemen ausgestattet, die die Temperaturen innerhalb des entsprechenden Bereichs halten können.[10]
Angesichts der Tatsache, dass die Temperaturen im Inneren der Fahrzeuge im Allgemeinen die Außentemperaturen aufgrund der zusätzlich zu berücksichtigenden eigenen Körperwärme der Tiere übersteigen, sind aus Gründen des Tierwohls auch strengere Temperaturgrenzwerte begründbar, sodass Tiertransporte schon bei Temperaturvorhersagen zwischen 5 °C und 25°C für die gesamte Strecke nicht genehmigt werden sollten.[11]
Maßnahmen gegen „Sammelstellen-Hopping“
Durch die in der derzeit geltenden Tiertransportverordnung EG 1/2005 vorhandene Definition des Versandorts wird in der Praxis häufig die nach der erlaubten Maximallänge des Transports erforderliche Mindestruhezeit von 24 Stunden umgangen. Sammelstellen werden dabei so behandelt, als seien sie der Bestimmungsort des Transports. Nach nur sechs Stunden Ruhe können die Tiere sodann weiter transportiert werden und gilt dies rechtlich neuer Transport, sodass die Maximallänge nach bloß so kurzer Ruhephase erneut ausgeschöpft werden kann. Durch den Kommissionsvorschlag soll dem Sammelstellen-Hopping in der neuen Tiertransportverordnung entgegengewirkt werden. Als Versandort kann dabei nach der überarbeiteten Definition nur mehr ein Ort gelten, an dem ein Tier mindestens eine Woche vor der Verbringung untergebracht war und an dem es zum ersten Mal auf ein Transportmittel verladen wird, oder eine Sammelstelle, wenn das Tier in einer Entfernung von höchstens 100 km abgeholt worden ist. In der derzeit geltenden Fassung (EG 1/2005) können Sammelstellen auch dann als Versandort gelten, wenn die Tiere mindestens sechs Stunden vor dem Verlassen der Sammelstelle mit ausreichender Einstreu untergebracht, wenn möglich losgebunden und getränkt wurden. Bei dieser Definition kann eine Sammelstelle nach nur sechs Stunden zu einem neuen Versandort und somit zum Startpunkt eines komplett neuen Transportvorgangs werden.
Echtzeit-GPS Daten, Entzug von Transportbewilligungen und genauere Sanktions-bestimmungen
Zur Ermöglichung einer besseren Überwachung der Einhaltung von Beförderungszeiten sieht der Kommissionsvorschlag die Einführung einer Echtzeit-Überwachung der Transportfahrzeuge vor. Das ist ein wichtiges Mittel zur Ermöglichung besserer Kontrollen. Zum Wohlergehen der Tiere während des Transports könnte allerdings durch die zusätzliche Einführung von Videoüberwachung noch mehr beigetragen werden.[12]
Im Vergleich zur derzeit geltenden Tiertransportverordnung EG 1/2005 soll durch den neuen Vorschlag der Entzug von Transportbewilligungen genauer geregelt werden. Erfüllt ein Transportunternehmer die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr, dann kann die Bewilligung zunächst suspendiert werden. Werden die Mängel sodann innerhalb eines Monats nach der Suspendierung nicht behoben, kann die Bewilligung entzogen werden. Diese Bestimmungen können zu mehr Rechtssicherheit und Vereinheitlichung führen.
Wie unter anderem auch im Rahmen des EU-Untersuchungsausschusses festgestellt, braucht es im Rahmen der Tiertransportverordnung ein harmonisiertes Sanktionssystem. Durch die derzeitig dahingehend komplett fehlende Harmonisierung finden sich innerhalb der Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Sanktionssysteme, was zu häufig ineffizienten und nicht abschreckenden Sanktionen oder unfairem Wettbewerb zwischen den Betreibern in der gesamten EU und zur Vermeidung bestimmter Strecken führt, was in einigen Fällen längere Transportwege und -zeiten zur Folge hat.[13] Der Kommissionsvorschlag regelt nach wie vor, dass die Mitgliedstaaten für die Schaffung der Sanktionssysteme zuständig sind und verpflichtet diese nach wie vor zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen. Neu hinzukommen sollen Bestimmungen dazu, was als erschwerende Umstände bei der Verhängung von Sanktionen anzusehen sein soll. Bei der Festlegung von Sanktionen, einschließlich der Festsetzung der Höhe von finanziellen Sanktionen, sollen die Mitgliedstaaten die Art, die Schwere und das Ausmaß des Verstoßes, einschließlich der Beeinträchtigung des Wohlbefindens der betroffenen Tiere, ihrer Anzahl, ihrer Art, ihres Alters oder ihrer Verletzlichkeit, der Dauer des Verstoßes, seiner Wiederholung und der Häufung gleichzeitiger Verstöße sowie die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, berücksichtigen. Eine Liste von Handlungen, die bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf jeden Fall als schwerwiegende Verstöße zu gelten haben, wird neu eingeführt. Für schwerwiegende Verstöße werden konkrete Mindeststrafhöhen festgelegt, die die Mitgliedstaaten zu beachten haben.
Resümee
Die Ausführungen zu dem Kommissionsvorschlag für eine neue EU-Tiertransportverordnung zeigen, dass es durch den Vorschlag in einigen Punkten zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation kommen könnte, weshalb zu hoffen ist, dass der Vorschlag im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht zum Nachteil des Tierwohls eingeschränkt wird. Leider geht der Vorschlag jedoch, wie z.B. die Ausführungen zu den neuen Regelungen betreffend den Umgang mit Extremtemperaturen oder die Bestimmungen zum Transport nicht abgesetzter Kälber zeigen, bei weitem noch nicht weit genug, um dem Leiden von Millionen von Tieren bei Tiertransporten ein Ende zu setzen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Vorschlag im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch verändert und welcher endgültige Entwurf einer neuen EU-Tiertransportverordnung dabei herauskomm
[1] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2021-0350_EN.html#title4.
[2] https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0015_EN.html.
[3] Pro European Parliament recommendation to the Council and the Commission following the investigation of alleged contraventions and maladministration in the application of Union law in relation to the protection of animals during transport within and outside the Union 2021/2736(RSP) (20.1.2022) 9.
[4] Darunter zählen: gehaltene Equiden, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hirschartige, Kaninchen und Hausvögel, einschließlich Geflügel
[5] EFSA, Welfare of cattle during transport 2022 57, 63.
[6] Conclusions on the investigation of alleged contraventions and maladministration in the application of Union law in relation to the protection of animals during transport within and outside the Union (14.12.2021) 92.
[7] Conclusions on the investigation of alleged contraventions and maladministration in the application of Union law in relation to the protection of animals during transport within and outside the Union (14.12.2021) 88.
[8] Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the protection of animals during transport and related operations, amending Council Regulation (EC) No 1255/97 and repealing Council Regulation (EC) No 1/2005 (7.12.2023) 5.
[9] Conclusions on the investigation of alleged contraventions and maladministration in the application of Union law in relation to the protection of animals during transport within and outside the Union (14.12.2021) 83-86.
[10] Pro European Parliament recommendation to the Council and the Commission following the investigation of alleged contraventions and maladministration in the application of Union law in relation to the protection of animals during transport within and outside the Union 2021/2736(RSP) (20.1.2022) 94.
[11] Weitere Informationen: https://www.eurogroupforanimals.org/library/data-dump-suffering-eus-long-distance-trade-farm-animals-exposed.
[12] Conclusions on the investigation of alleged contraventions and maladministration in the application of Union law in relation to the protection of animals during transport within and outside the Union (14.12.2021) 29.
[13] Conclusions on the investigation of alleged contraventions and maladministration in the application of Union law in relation to the protection of animals during transport within and outside the Union (14.12.2021) 69.