In § 7 TSchG[1] ist ein Verbot von Eingriffen an Tieren verankert. Dieses Verbot gilt für Eingriffe an Wirbeltieren, Kopffüßern und Zehnfußkrebsen und daher nicht für alle Tiere (also zB nicht für Insekten). Unter Eingriff versteht das TSchG „eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt“. Eingriffe sind nach § 7 Abs 1 grundsätzlich verboten und sind nur zu therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder zur Kennzeichnung von Tieren zulässig. Es werden zum besseren Verständnis auch einzelne Eingriffe angeführt, die insbesondere als verboten gelten, wie etwa das Kupieren des Schwanzes, das Kupieren der Ohren, das Durchtrennen der Stimmbänder, das Entfernen der Krallen und Zähne oder das Kupieren des Schnabels. Auch das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.
Ausnahmen von diesem Verbot gelten aber nicht nur zu therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder zur Kennzeichnung von Tieren, sondern auch aus anderen Gründen, die in § 7 Abs 2 angeführt werden. Ausnahmen von dem Eingriffsverbot sind danach Maßnahmen zur Verhütung der Fortpflanzung und wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Hier findet sich also die gesetzliche Ausnahmebestimmung, die die Grundlage für das Schwanzkupieren in Schweinehaltungsbetrieben oder das Kupieren der Schnäbel bei Legehennen darstellt.
Um die Tiere an das geringe Platzangebot anzupassen und zu verhindern, dass sie sich aus Stress und Panik gegenseitig verletzen, werden die Körperteile der Tiere angepasst. So ist also zum Beispiel die Verkleinerung der Eckzähne von Schweinen oder das Kupieren des Schwanzes unter Umständen zulässig. Das Schwanzkupieren hat entweder durch einen/e Tierarzt/Tierärztin nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel zu erfolgen, kann aber auch von Personen ohne tierärztliche Ausbildung vorgenommen werden, wenn der Eingriff mit einem Gerät durchgeführt wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet. In diesem Fall wird nicht einmal eine Betäubung für den Eingriff verlangt. Insbesondere weil dieser Eingriff demnach auch ohne Betäubung durchgeführt werden darf, ist er mit erheblichen akuten Schmerzen verbunden und birgt die Gefahr von Infektionen. Unter diesem Gesichtspunkt ist fraglich, ob derartige Eingriffe tatsächlich mit dem in § 5 TSchG verankerten Verbot der Tierquälerei vereinbar sein können, wonach es verboten ist Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen. Was in diesem Zusammenhang als ungerechtfertigt zu sehen ist, hängt bis zu einem gewissen Grad von einer Interessenabwägung ab. Da sich der Gesetzgeber allerdings im BVG Nachhaltigkeit zum Tierschutz bekennt und dieser ein bedeutsames öffentliches Interesse darstellt[2], kann Tierquälerei nicht leichtfertigt gerechtfertigt werden und sollten die Haltungsbedingungen derart ausgestaltet werden, dass Eingriffe an Tieren so weit wie möglich nicht notwendig sind.
[1] Tierschutzgesetz BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2022/130.
[2] VfGH G 74/2011 V 63/2011.