Das Schwanzkupieren (also das Verkürzen/ teilweise Entfernen des Schwanzes) von Schweinen ist eine haltungstechnische Maßnahme, die verhindern soll, dass es zu Schwanzbeißen kommt.
Schwanzbeißen tritt überwiegend in der konventionellen Schweinehaltung auf. Es handelt sich dabei um eine von vielen Stressfaktoren abhängige, primär aber haltungsbedingte Verhaltensstörung. Das Schwanzbeißen ist kein bloßes Symptom einer Verhaltensstörung, sondern vor allem auch ein „Indikator für unzulängliche Haltungsbedingungen bzw. für die Überforderung der Anpassungsfähigkeit der Tiere“.[1] Die den tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen entsprechende konventionelle Schweinhaltung ist ein fragiles System und überfordert die Anpassungsfähigkeit der Tiere zum Teil erheblich. Gerade in der Intensivtierhaltung werden der Großteil der Grundbedürfnisse dieser intelligenten, bewegungsaktiven und neugierigen Tiere weitgehend ignoriert. Zu den Verhaltensansprüchen von Schweinen zählt es unter anderem ihre Umgebung erkunden zu können und sich zu beschäftigen, ihrem Bedürfnis entspricht es 70% ihrer Zeit mit diesem Verhalten zu verbringen. Diese natürliche Verhaltensweise (z.B. Wühlen zur Futtersuche und Erkundung) ist hochmotiviert. Kann sie nicht ausgeübt werden, führt dies zu Frustration und Umlenkung der angestauten Energie auf andere Tätigkeiten, wie z.B. dem Lecken von Futtertrog oder Boden, oder auch dem Verletzen von Körperteilen ihrer Artgenossen.[2]
Das Schwanzkupieren führt zu einem stark erhöhten Risiko von Erkrankungen (z.B. Infektionen), zu erheblichen akuten Schmerzen (der Eingriff darf nämlich unter Umständen[3] auch ohne Betäubung durchgeführt werden), allfälligen Phantomschmerzen, außerdem kann das Verhaltensrepertoire (z.B. Komfortverhalten wie Fliegenabwehr und Ausdrucksverhalten[4]) der Tiere und somit ihr „normales Funktionieren“ eingeschränkt werden[5]. Durch den Eingriff des Schwanzkupierens sollen die Schweine an die Haltungssysteme angepasst werden. Unsere Verantwortung gegenüber den Tieren als unsere Mitgeschöpfe (siehe § 1 TSchG[6]) verlangt es jedoch die Haltungssysteme an die Bedürfnisse der Tiere und nicht die Tiere an die Systeme anzupassen.
EU-Recht
Auf Unionsebene ist das routinemäßige (d.h. das an keine Voraussetzungen gebundene) Schwanzkupieren bereits seit dem Jahr 1991 verboten.[7] Die derzeit geltende Bestimmung hierzu findet sich in Anhang I Kapitel I Nr. 8 der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen[8]. Das Schwanzkupieren bei Schweinen darf demnach nicht routinemäßig und nur dann durchgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass Verletzungen am Gesäuge der Sauen oder an den Ohren anderer Schweine entstanden sind. Außerdem müssen vor der Vornahme solcher Eingriffe andere Maßnahmen getroffen werden, mit denen das Schwanzbeißen vermieden werden kann. Dabei sind die Unterbringung und Bestandsdichte zu berücksichtigen und ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen zu ändern. Das Kupieren des Schwanzes darf somit nur als ultima ratio vorgenommen werden. Tritt in einem Betrieb die Verhaltensstörung des Schwanzbeißens auf, ist somit zuerst zu analysieren, welche Faktoren als Auslöser hierfür in Frage kommen. Sodann sind Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um das Auftreten des Schwanzbeißens zu verringern. Die Maßnahmen sind einer Evaluierung bezüglich ihrer Wirksamkeit zu unterziehen. Erst wenn feststeht, dass das Schwanzbeißen trotz der Vornahme grundsätzlich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen geeigneter Gegenmaßnahmen weiterhin in einem problematischen Ausmaß auftritt, kann das Kupieren in dem jeweiligen Betrieb in Frage kommen.[9]
Nach dem Merkblatt der Europäischen Kommission zur Verringerung der Notwendigkeit des Schwanzkupierens[10] werden sechs Schlüsselfaktoren genannt, deren Optimierung notwendig ist, um das Auftreten von Schwanzbeißen zu minimieren. Die sechs Schlüsselfaktoren sind das Zurverfügungstellen von ausreichend Beschäftigungsmaterial; die Sicherstellung optimaler Temperaturverhältnisse und Luftqualität sowie geeignete Lichtbedingungen; Gesundheit und Fitness der Tiere sind wesentlich; damit Konkurrenzverhalten zwischen den Schweinen vermieden wird, benötigen sie genügend Platz, Futter und Wasser; die Futtermittel brauchen angemessene Konsistenz und „den richtigen Gehalten an Mineralstoffen, Rohfaser und essentiellen Aminosäuren“ und die Buchten müssen angemessen strukturiert und sauber sein[11].[12] Vor allem die Zurverfügungstellung von zusätzlichem Platz ist eine wesentliche Maßnahme, da auf jeden Fall zu vermeiden ist, dass die Tiere aufgrund der Enge dazu gezwungen werden denselben Bereich für die Ruhe als auch die Kotabsetzung zu verwenden.[13]
Die Umsetzung der Schweineschutzrichtlinie in Österreich
Nahezu drei Jahrzehnte lang hat Österreich das Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens bei Schweinen überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt. Das Kupieren des Schwanzes zählt zwar im österreichischen Recht nach wie vor als ausdrücklich verbotener Eingriff gemäß § 7 Abs 1 Z 2 TSchG, Ausnahmen von diesem Verbot sind aber unter anderem gestattet, wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und können in der 1.Tierhaltungsverordnung vorgesehen werden (§ 7 Abs 2 Z 2 TSchG). Vor dem sogenannten „Tierschutzpaket 2022“ sah die 1. Tierhaltungsverordnung nur einzelne Bestimmungen zum Vorgang des Kupierens vor[14]. Ansonsten gab es trotz des bereits seit 1991 auf EU-Ebene geltenden Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens bei Schweinen keinerlei Umsetzung dessen innerhalb des österreichischen Rechts.[15]
Mit dem „Tierschutzpaket 2022“ wurde unter anderem die 1.Tierhaltungsverordnung geändert.[16] Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Schwanzkupierens bei Schweinen wurde Punkt 2.9 der Anlage 5 (1.Tierhaltungsverordnung) unter anderem dahingehend ergänzt, dass im Rahmen der Betreuung der Tiere Maßnahmen zu treffen sind, um das Risiko für Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu verringern, dies mit dem Ziel das Schwanzkupieren zu beenden. Tatsächlich wird durch diese Änderung das unionsrechtlich verankerte Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens nach wie vor nicht richtlinienkonform umgesetzt. Das ist damit zu erklären, dass die eben erwähnten Maßnahmen, mit denen das Risiko für Schwanzbeißen verringert werden soll, nur bei Betrieben zu ergreifen sind, die bereits Schweine mit kupierten Schwänzen halten. In solchen Betrieben ist nach Punkt 2.11 der Anlage 5 eine verpflichtende Risikoanalyse durch den/die Tierhalter/in durchzuführen. Diese Risikoanalyse hat gemäß der Leitlinie „Risikoanalyse und Optimierungsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Schwanzbeißen bei Schweinen“ zu erfolgen, wobei kritisch anzumerken ist, dass diese Leitlinie, soweit ersichtlich, nicht einmal öffentlich zugänglich ist.[17]
Maßnahmen, wie jene, nach Punkt 2.11 der Anlage 5 (1. Tierhaltungsverordnung), werden erst nach bereits erfolgtem Kupieren der Schwänze der Tiere vorgenommen und entsprechen daher nicht den Bestimmungen der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.[18] Wie oben bereits erwähnt, verlangt die Richtlinie ein schrittweises Vorgehen, mit dem sichergestellt wird, dass das Schwanzkupieren nur als ultima ratio durchgeführt wird[19]. Bereits vor einem solchen Eingriff müssen Maßnahmen getroffen werden, um Schwanzbeißen zu verringern/zu vermeiden. Nur wenn diese scheitern, darf das Schwanzkupieren angedacht werden.
Somit hat es Österreich nach fast drei Jahrzehnten nach wie vor nicht geschafft, die Bestimmungen über das Verbot des routinemäßigen Schwanzkupierens bei Schweinen richtlinienkonform umzusetzen.
[1] Binder/Winkelmayer, Gutachterliche Stellungnahme zur Problematik des Schwanzkupierens bei Schweinen, TiRuP 2020/B, B-61 (B-93).
[2] Binder/Winkelmayer, Gutachterliche Stellungnahme zur Problematik des Schwanzkupierens bei Schweinen, TiRuP 2020/B, B-61 (B-99).
[3] Laut der österreichischen 1.Tierhaltungsverordnung (BGBl II 2004/485 idF BGBl II 2022/296) z.B. dann, wenn der Eingriff mit einem Gerät durchgeführt wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet; in diesem Fall muss der Eingriff auch nicht von einem/r Tierarzt/ärztin durchgeführt werden.
[4] Binder/Winkelmayer, Gutachterliche Stellungnahme zur Problematik des Schwanzkupierens bei Schweinen, TiRuP 2020/B, B-61 (B-84).
[5] Binder/Winkelmayer, Gutachterliche Stellungnahme zur Problematik des Schwanzkupierens bei Schweinen, TiRuP 2020/B, B-61 (B-66).
[6] Tierschutzgesetz TSchG BGBl I 2004/118 idF BGBl I 2022/130.
[7] 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen; Binder/Winkelmayer, Gutachterliche Stellungnahme zur Problematik des Schwanzkupierens bei Schweinen, TiRuP 2020/B, B-61 (B-85).
[8] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32008L0120.
[9] Binder/Winkelmayer, Gutachterliche Stellungnahme zur Problematik des Schwanzkupierens bei Schweinen, TiRuP 2020/B, B-61 (B-86).
[10] https://food.ec.europa.eu/system/files/2019-05/aw_practice_farm_pigs_tail-docking_deu.pdf.
[11] Schweine sind sehr saubere Tiere und nutzen gerne eigene Bereiche für verschiedene Tätigkeiten (Ruhebereich, Fressbereich, Kotabsetzbereich). Unsauberkeit stresst die Tiere.
[12] Binder/Winkelmayer, Gutachterliche Stellungnahme zur Problematik des Schwanzkupierens bei Schweinen, TiRuP 2020/B, B-61 (B-78).
[13] Tierschutzplan Niedersachsen – Facharbeitsgruppe Schwein Ratgeber zur Reduzierung des Risikos für Schwanzbeißen bei Schweinen, 2016, 20, 22.
[14] Wie z.B. das dabei zu verwendende Gerät, allenfalls erforderliche Schmerzbehandlung oder die Bestimmung, dass höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt werden darf.
[15] Binder/Winkelmayer, Gutachterliche Stellungnahme zur Problematik des Schwanzkupierens bei Schweinen, TiRuP 2020/B, B-61 (B-87).
[16] Da auch die EU-Kommission nach einem durchgeführten Audit im Jahr 2019 die fehlerhafte und unzureichende Umsetzung der unionsrechtlichen Regelungen zu dem Thema Schwanzkupieren bei Schweinen festgestellt hatte, war zu erwarten, dass die Novellierung der 1.Tierhaltungsverrodnung auch zu einer Änderung der Regelungen zum Schwanzkupieren bei Schweinen führen wird; siehe: Binder, Das „Tierschutzpaket 2022“ – eine Mogelpackung, TiRuP 2022/A, 115 (132).
[17] Binder, Das „Tierschutzpaket 2022“ – eine Mogelpackung, TiRuP 2022/A, 115 (132).
[18] Binder, Das „Tierschutzpaket 2022“ – eine Mogelpackung, TiRuP 2022/A, 115 (132).
[19] Siehe Anhang 1 Kapitel 1 Nummer 8 der RL 2008/120/EG.