Egal, ob ein Haustier zu Urlaubs- oder Ausflugszwecken oder aufgrund eines Tierarztbesuchs im Auto mitgenommen werden soll, sind zum Schutz von Mensch und Tier bestimmte rechtliche Regelungen zu beachten.
Tiere, die in einem Fahrzeug befördert werden, zählen rechtlich gesehen als „Ladung“. Auch wenn Tiere explizit keine Sachen sind, sind die für Sachen geltenden Regelungen bei Fehlen von abweichenden Bestimmungen auch auf Tiere anzuwenden. Die Straßenverkehrsordnung[1] und das Kraftfahrgesetz[2] regeln die Sicherung von Tieren während der Fahrt nicht gesondert, weshalb auf in einem Fahrzeug beförderte Tiere die Ladungssicherungsbestimmungen zur Anwendung kommen. Gemäß § 61 Abs 1 StVO sind Ladungen im Fahrzeug so zu verwahren, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Die Ladung muss so gesichert werden, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten kann und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können (§ 101 KFG). Auch eine Notbremsung zählt dabei zum „normalen Fahrbetrieb“[3], weshalb die Anforderungen an die Ladungssicherung streng sind. Mit diesen Bestimmungen ist es daher nicht vereinbar, dass sich ein Tier frei im Fahrzeug bewegen darf. Das ungesicherte Liegen auf der Rücksitzbank oder auf dem Beifahrersitz ist daher verboten. Zuwiderhandeln ist mit Verwaltungsstrafe bis zu 10.000 Euro bedroht. Sollte es durch eine mangelhafte Sicherung einer Ladung zu einem Verkehrsunfall kommen, kann der/die Lenker*in eventuell auch strafrechtlich belangt werden.
Aus dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung wird daher deutlich, dass ein Tier während des Transports im Fahrzeug zu sichern ist. Es darf nicht ungesichert transportiert werden. Zum Schutz des Tieres sind darüber hinaus auch bei Tiertransporten, die in keinem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen gemäß § 11 Abs 1 Tierschutzgesetz einzelne Bestimmungen der EU-Tiertransportverordnung (EG 1/2005) anzuwenden. So ist sicherzugehen, dass dem Tier bei der Beförderung keine Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden.
Genaue rechtliche Regelungen dazu, wie das Haustier im Auto zu fixieren ist, finden sich daher nicht. Es steht aber fest, dass es gesichert werden muss und ihm durch die Sicherung keine Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden dürfen. Die konkrete Fixierung des Tiers während des Transports sollte möglichst so gewählt werden, dass die größtmögliche Sicherheit für Tier und Mensch gewährleistet werden kann. Näheres zu einzelnen Sicherungsmitteln zum Beispiel unter: https://www.oeamtc.at/tests/assistenzsystemtest/tiersicherung-2020/.
[1] Straßenverkehrsordnung StVO BGBl 1960/159 idF BGBl I 2023/129.
[2] Kraftfahrgesetz KFG BGBl 1967/267 idF BGBl I 2023/129.
[3] VwGH 2022/02/0036.