Verbot von Eingriffen an Tieren

In § 7 TSchG[1] ist ein Verbot von Eingriffen an Tieren verankert. Dieses Verbot gilt für Eingriffe an Wirbeltieren, Kopffüßern und Zehnfußkrebsen und daher nicht für alle Tiere (also zB nicht für Insekten). Unter Eingriff versteht das TSchG „eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur […]